Satzung der Bürgerstiftung Vechta

vom 19. April 2007 in der Fassung der 2. Änderung vom 15. Mai 2017

Präambel

Die Bürgerstiftung Vechta ist eine Gemeinschaftsstiftung Vechtaer Bürger für die Bürger. Als Instrument bürgerschaftlichen Engagements ist sie Ausdruck der Stärke und des Wachstums der Bürgergesellschaft in unserer Stadt. Sie will erreichen, dass Bürger und Wirtschaftsunternehmen mehr Mitverantwortung für die Gestaltung des Gemeinwesens übernehmen. Sie fördert vor allem Anliegen, die den Bürgerinnen und Bürgern in besonderer Weise am Herzen liegen, und trägt so bei zur Verbesserung der Lebensqualität in der Stadt und Region Vechta. Dabei ist sie auf die breite Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger durch persönliches und finanzielles Engagement angewiesen. 1m Gegenzug bekennt sich die Bürgerstiftung Vechta zu den Grundsätzen der Transparenz und Offenheit.

Nach ihrem Selbstverständnis tritt die Bürgerstiftung Vechta weder in Konkurrenz zu Staat und Kommune, noch strebt sie an, Aufgaben aus dem Bereich der staatlichen und kommunalen Verantwortung zu übernehmen. Sie möchte das städtische Angebot ergänzen und vor allem mit modellhaften Initiativen Innovationen auf den Weg bringen. In diesem Sinne fördert sie gemeinnützige und mildtätige Vorhaben in der Stadt und führt selbst eigene Projekte durch.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen »Bürgerstiftung Vechta«.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Vechta.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist es,
- Bildung und Erziehung,
- Wissenschaft und Forschung,
- die Verständigung zwischen Menschen unterschiedlicher Nationen und Kulturen,
- Jugend- und Altenhilfe und des Sports
- Kultur und Kunst,
- traditionelles Brauchtum und Heimatpflege,
- mildtätige Zwecke,
in Vechta zu fördern und zu entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb Vechtas gefördert werden.

(3) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58.2 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
d) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
e) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.

(4) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

(5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(6) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(7) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die gemäß dem Nds. Kommunalverfassungsgesetz zu den Pflichtaufgaben der Stadt Vechta gehören.

(8) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.

(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen. Die freie Rücklage kann Bestandteil des Stiftungsvermögens werden.

(5) Unter Bezugnahme auf § 58 Nr. 12 der Abgabenordnung (AO) kann die Stiftung im Jahre ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

(6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.

§ 5 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind
(a) der Vorstand und
(b) der Stiftungsrat.

(2) Sie werden in getrennten und geheimen Wahlgängen ermittelt. Vertretung ist zulässig. Vertreter können nur stimmberechtigte Personen sein. Sie können jeweils höchstens zwei Vollmachtgeber vertreten. Gewählt ist derjenige, der fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigt.

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

(4) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z. B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

(5) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(6) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung festlegen, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

(7) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Niemand kann dem Vorstand länger als zwanzig Jahre angehören. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Nachfolger von vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern bleiben nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes im Amt.

(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter.

(5) Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.

(6) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres bei Bedarf einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.

(7) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.

(8) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(9) Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat.

§ 6a Der Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand eingesetzt. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleibt der Geschäftsführer bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Der Geschäftsführer kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

(3) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören grundsätzlich folgende Tätigkeiten
- die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
- die Kassen- und Rechnungsführung,
- die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes,
- die Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.

(4) Er ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

(5) Der Geschäftsführer kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand. Soweit der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist, kann er den Ersatz angemessener Auslagen beanspruchen.

§ 7 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfundzwanzig Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden  Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden.

(2) Die Amtszeit der Gründungsratsmitglieder beträgt drei Jahre, die der später kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.

(3) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

(4) Nachfolger von vorzeitig ausgeschiedenen Stiftungsratmitgliedern bleiben nur für die restliche Amtszeit des Stiftungsrates im Amt.

(5) Mitglieder des Stiftungsrates können von diesem jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige  Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör.

(6) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(7) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

(8) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
- die Wahl des Vorstandes,
- die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
- Entlastung des Vorstandes.

§ 8 Stifterforum

(1) Das Stifterforum besteht aus den Stiftern, d. h. aus Personen, die einen Mindestbetrag von 2.500 € gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.

(2) Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung  schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

(4) Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden.

(5) Der Zuständigkeit des Stifterforums unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres. Die Unterrichtung kann auch schriftlich erfolgen.

§ 9 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
- ist ein Stiftungsorgan beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist,
- werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.

(2) Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

(3) Über die Sitzungen der Stiftungsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind den Mitgliedern beider Stiftungsorgane zur Kenntnis zu geben.

(4) Daneben können sich die Organe der Stiftung eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand diese Erweiterung für sinnvoll erachtet.

§ 12 Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung

(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Vechta. Die Stadt hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1) Stiftungsbehörde st das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport.

(2) Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde
- jede Änderung in der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen,
- innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.

(3) Satzungsänderungen werden erst mit der Bekanntgabe der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(5) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.

Vechta, den 15. Mai 2017

Für die Bürgerstiftung Vechta
gez. Heinrich Wolking, Vorsitzender des Vorstandes
gez. Fritz Kathe, Vorsitzender des Stiftungsrats
gez. Josef Kleier, Geschäftsführer

 

Die Satzung der Bürgerstiftung Vechta gibt es auch als PDF-Dokument.